Satzung
ISM Interessengemeinschaft Sorgenkinder Merzenich e.V. (gegr. 1974)
Satzung vom 22.02.2016
ISM Interessengemeinschaft Sorgenkinder Merzenich e.V. (gegr. 1974)
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1) Dieser Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Sorgenkinder Merzenich e.V. (ISM) gegr. 1974“.
2) Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren eingetragen, mit dem Sitz in Merzenich.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Aufgabe
1) Die ISM ist eine Vereinigung von Personen, die sich zur Aufgabe gestellt hat, Menschen der Gemeinde Merzenich, die von Geburt an geistig und/oder körperlich behindert sind bzw. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Behinderung erleiden, freiwillig und ohne Rechtsanspruch zu unterstützen, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Unterstützung ihren ständigen Aufenthaltsort im Gemeindegebiet Merzenich haben.
2) Diese Unterstützung erhalten nur die Behinderten, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt beruflich
selbst zu sorgen.
Die Unterstützung der Behinderten durch die ISM ergänzt die Hilfe und Förderung durch die öffentliche Hand.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Die ISM verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vorhaben, wie z.B. Veranstaltungen von Zusammenkünften und die Organisation und Durchführung von Erholungsmöglichkeiten, die der Verbesserung der Lebensbedingungen und Förderung des geistigen, seelischen und körperlichen Wohles der Menschen mit Behinderung dienen.
4) Die unterschiedlichen Angebote haben auch das Ziel, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden.
5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
9) Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein enstanden sind. Die Aufwendungen müssen tatsächlich angefallen und nachgewiesen, erforderlich und angemessen sein.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.
2) Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
4) Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
5) Ein Mitglied
kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. vereinsschädigendes Verhalten).
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 7, dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.
6) Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlußentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist er/ sie vom Amt suspendiert.
§ 5 Pflichten und Rechte der Mitgliedschaft
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis zum 30.6. eines jeden Jahres zu zahlen.
2) Jedes Mitglied sollte sich an den Veranstaltungen des Vereins beteiligen.
3) Jedes Mitglied ist in jeder Mitgliederversammlung persönlich stimmberechtigt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe der ISM sind
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim Vorstand beantragt.
3) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen oder auf Verlangen schriftlich.
Zur Annahme eines Beschlusses reicht die einfache Stimmenmehrheit.
§ 2 „ Wesen und Aufgabe“ kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
5) Die Mitgliederversammlungen werden von der /dem
1. Vorsitzende/n, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der /dem
2. Vorsitzende/n, einberufen und geleitet.
§ 8 Aufgabe der Mitgliederversammlung
1) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
· Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
· Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
· Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
· Festsetzung der Mitgliederbeiträge
· Änderung der Satzung
· Auflösung des Vereins und Ausschluß von Mitgliedern
2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins und Ausschluß von Mitgliedern ist die in § 7 erforderliche Stimmenmehrheit ausreichend.
3) Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von der /dem Vorsitzenden oder ihrer /seinem Stellvertreter/in, der/dem Schriftführer/in und einem Mitglied unterzeichnet.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
i) 1. Vorsitzende/n,
ii) 2. Vorsitzende/n,
iii) Schriftführer/in,
iv) Kassierer/in und
v) bis zu sechs Beisitzern/innen.
3) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB sind
1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schriftführer/in und Kassierer/in.
4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, wobei eins davon immer die/der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
6) Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Ehrenvorsitzenden bestellen, der berechtigt ist, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1) Aufgaben des Vorstandes sind
· Führung der laufenden Geschäfte
· Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
· Erstattung des Tätigkeitsberichtes
2) Zeichnungsberechtigt im Innenverhältnis ist die/der 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende, jeweils zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
§ 11 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
Ihre Amtszeit beträgt jeweils zwei Geschäftsjahre; eine unmittelbare Wiederwahl ist ausgeschlossen. Jedes Geschäftsjahr sollte mindestens ein Kassenprüfer wechseln.
2) Die Kassenprüfer prüfen die Führung des Kassenbuches, die Bestände und Belege.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Merzenich, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Feb. 2016 beschlossen und tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
2) Sie löst die Satzung vom 20. Nov. 2013 ab.
Renate Schwarz
1.Vorsitzende